DWV-Positionspapier zur Definition von Low Carbon Hydrogen: Klimaziele erreichen, nicht-fossile Energiepotenziale heben – Hin zu einer sachgerechten Definition von kohlenstoffarmem Wasserstoff
Mit dem Gasmarktpaket und der Revision der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED) hat die erste Europäische Kommission unter Ursula von der Leyen entscheidende Fortschritte bei der Umsetzung der Rahmenbedingungen für die Wasserstoffwirtschaft in Europa gemacht. Das „Fit-for-55“-Paket konnte fast in Gänze verabschiedet werden und so den Weg geebnet für die Erreichung der Klimaziele. Die Rolle von grünem Wasserstoff für die Erreichung der Klimaziele wurde dabei insbesondere in der RED III gewürdigt. Sie enthält verbindliche Nachfrageziele für die Industrie sowie starke Anreize für den Einsatz von grünem Wasserstoff im Verkehrssektor. Hier geht es nun um die Umsetzung in nationales Recht.
Durch die delegierten Rechtsakte EU 2023/1184 und EU 2023/1185 ist nun von europäischer Seite seit 2023 definiert, wann produzierte strombasierte Kraftstoffe als grün gelten. Die Ergänzung durch den delegierten Rechtsakt EU 2024/1408 stellt klar, dass diese Definition nicht mehr nur für den Verkehrs-, sondern für alle Sektoren anwendbar ist. Damit ist ein entscheidendes Puzzleteil für die Nutzung von grünem Wasserstoff eingefügt worden. Wasserstoff kann grundsätzlich mit Elektrizität elektrolytisch hergestellt werden. Strom, der nicht den Anforderungen an die Herstellung von Renewable fuels of non-biological origin (RFNBO) genügt, aber dennoch die entscheidenden Emissionsgrenzwerte einhält, kann dabei zur Herstellung von Low-carbon fuels (LCF) verwendet werden. Das gilt grundsätzlich auch für andere Energiequellen wie Abwärme für Hochtemperaturelektrolyse, aber auch für die Herstellung von Wasserstoff durch Dampfreformierung mittels Erdgas.Die Grenzwerte für die Emissionen sind dabei im Sinne der Klimaziele streng einzuhalten und in der Theorie nur unter Hinzunahme noch nicht in der Breite verfügbarer Techniken zur Abscheidung von CO2 möglich.
So hergestellter blauer Wasserstoff auf fossiler Basis fällt ebenfalls unter die LCF-Definition der EU-Kommission. Entscheidend ist dabei, dass die Emissionsgrenzwerte gesichert eingehalten und konsequente Zertifizierungssysteme geschaffen werden sowie der Hochlauf von RFNBO nicht leidet. Auch wenn einigen Akteuren blauer Wasserstoff als Brückentechnologie gilt, muss beachtet werden, dass nur RFNBO einen Vorteil mit Blick auf ein Energiesystem aufweist, welches auf Erneuerbaren basiert. Denn Netzengpässe können durch die Herstellung von blauem Wasserstoff nicht vermindert und erneuerbare Energien nicht gasförmig transportiert werden.
Es ist aus Sicht des DWV also opportun, die EU-Definition von „low carbon hydrogen“ in die Betrachtung von fossil und nicht-fossil (elektrolytisch) hergestelltem Wasserstoff aufzuteilen. Nur strombasierter Wasserstoff wird in einem vollständig erneuerbaren Energiesystem die Nachteile schwankender Stromerzeugung ausgleichen. Hinzu kommt, dass das Risiko für fossile „lock-in“-Effekte sinkt und bestehende Unsicherheiten über tatsächliche CO2-Abscheidungsraten vermieden werden. Kapazitäten zur Einspeicherung von CO2 blieben damit unvermeidbaren Restemissionen in industriellen Prozessen vorbehalten.
Der DWV stellt daher eine Reihe von Forderungen auf, die die Europäische Kommission bei der Vorlage ihres delegierten Rechtsaktes berücksichtigen sollte. Dies folgt der Leitlinie, dass einerseits Potenziale zur Produktion von elektrochemisch hergestelltem Wasserstoff gehoben werden sollten, wo dies nicht durchgängig mit erneuerbaren Energien möglich ist, und andererseits sichergestellt wird, dass keine unnötigen CO2-Emissionen entstehen.
Für den DWV ist klar, dass der für RFNBO maximal zulässige Emissionsgrenzwert von 28,2 g CO2äq/MJ ebenso für fossile wie nicht-fossile LCF gelten muss. Nur so lässt sich die Einhaltung der Klimaziele verlässlich garantieren und die Potenziale von kohlenstoffarmem Wasserstoff gehoben werden, ohne dass Abstriche bei der Transformation gemacht werden.
Entscheidend bei den Änderungen am LCF-DA ist die Vermeidung von Sonderregimen für LCF. Das bedeutet, dass jegliche methodischen Anpassungen und Verbesserungen der Produktionsbedingungen 1:1 auf den RFNBO-DA übertragen werden müssen. Dies wird nachfolgend in den einzelnen Forderungen so dargestellt und erläutert.
Der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft darf in der EU nicht als Risiko empfunden, sondern muss als Lösung für die Erreichung der Klimaziele wahrgenommen werden.
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