DWV-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht

Datum: 14.10.2024

Der Deutsche Wasserstoff-Verband (DWV) e.V. begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf des „E-Fuels-only-Gesetzes“ und die damit verbundenen Bestrebungen der Bundesregierung, die Dekarbonisierung des Verkehrssektors weiter voranzutreiben. Der Einsatz von E-Fuels, insbesondere in Kombination mit anderen klimaneutralen Technologien von RFNBOs (Renewable Fuels of Non-Biological Origin), wie grünem Wasserstoff, ist ein entscheidender Baustein, um die ambitionierten Klimaziele im Verkehrssektor zu erreichen.

Der DWV unterstützt den technologieneutralen Ansatz des Gesetzes. Neben batterie-betriebenen Elektrofahrzeugen und Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeugen bieten auch mit E-Fuels betriebene Verbrennungsmotoren eine klimafreundliche Alternative zur Reduktion der CO₂-Emissionen. Der Ansatz des Gesetzes, ausschließlich mit E-Fuels betriebene Kraftfahrzeuge steuerlich zu begünstigen, schafft die notwendigen Anreize, um die Produktion und den Einsatz von synthetischen Kraftstoffen zu fördern.

E-Fuels werden unter ausschließlichem Einsatz von erneuerbaren Energien hergestellt. In diesem Kontext ist es von großer Bedeutung, dass insbesondere der Einsatz von grünem Wasserstoff als Ausgangsstoff für die Herstellung von E-Fuels und RFNBOs gestärkt wird. Grüner Wasserstoff bildet die Grundlage für die Herstellung synthetischer Kraftstoffe und trägt zur vollständigen Dekarbonisierung des Verkehrs bei. Der DWV fordert daher, dass der Einsatz von grünem Wasserstoff und RFNBOs im weiteren Gesetzgebungsverfahren stärker hervorgehoben und gegebenenfalls zusätzliche Fördermaßnahmen geprüft werden.

Der DWV schlägt in diesem Zusammenhang folgende Anpassung vor:

  • 6f Absatz 1 Nr. 1 c)

„bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70 000 [95 000] Euro beträgt,“

  • 6f Absatz 2 Nr.2 a) & b)

„Für Fahrzeuge im Sinne des § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz (E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge) bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2029 und vor dem 1. Januar 2040 ist der Bruttolistenpreis nur

  1. a) zu einem Viertel anzusetzen, wenn dieser nicht mehr als 70 000 [95 000] Euro

beträgt oder

  1. b) zur Hälfte anzusetzen, wenn dieser mehr als 70 000 [95 000] Euro beträgt.“

 

Begründung

Der Deutsche Wasserstoff-Verband (DWV) e.V. empfiehlt einen höheren Listenpreis für Fahrzeuge mit innovativen und klimafreundlichen Technologien, welche in der Regel zu einem (anfänglich) höheren Listenpreis führt.  Der DWV begrüßt die Reduzierung des Listenpreises auf ein Viertel für emissionsfreie Fahrzeuge.

Fazit

Der DWV sieht den Referentenentwurf als wichtigen Schritt zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor. Die steuerliche Begünstigung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen ist eine notwendige Maßnahme, um die Technologiediversität im Bereich der klimaneutralen Mobilität zu fördern. Der Verband spricht sich jedoch dafür aus, dass die Bedeutung von grünem Wasserstoff und RFNBOs stärker hervorgehoben wird und langfristige Perspektiven für den Einsatz geschaffen werden. Auch die rechtssichere Betankung von E-Fuels-Only Fahrzeugen sollte berücksichtigt werden, da hier eine bauliche oder technische Unterscheidung der konventionellen und der E-Fuels-Only Fahrzeuge an den Tankstellen nötig wird, beispielsweise durch unterschiedlich geartete Einfüllstutzen.

Der DWV steht der Bundesregierung und den zuständigen Gremien gerne für weitere Abstimmungen und eine konstruktive Zusammenarbeit zur Verfügung und bedankt sich für die Berücksichtigung um aktuellen Verfahren.

 

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