Stellungnahme zum Entwurf über die Zusätzlichkeit nach § 13k EnW
Der Deutsche Wasserstoff-Verband e.V. (DWV) begrüßt die Verbändeanhörung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Festlegungsverfahren zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last nach § 13k Absatz 3 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu erfüllen hat.
Die Mitglieder des DWV eint das Ziel, den Hochlauf der Wasserstoff-Marktwirtschaft voranzutreiben und im Sinne der Netzauslastung und Vermeidung von RedispatchMaßnahmen größtmögliche Kapazitäten investiver „Zusätzlichkeit“ in Form von Elektrolyseurprojekten anzureizen. Bei der Festlegung der Kriterien des Begriffs „Zusätzlichkeit“ sind aus Sicht des DWV folgende Punkte zu berücksichtigen. Insbesondere der Tenor 4b, in dem der Begriff „gleichartige Anlagen“ in Bezug auf Elektrolyseure festgelegt wird, muss mit Blick auf die besonderen Herausforderungen der entstehenden Wasserstoff-Marktwirtschaft präziser ausgestaltet werden.
Tenor 4b
Der Tenor 4 Buchstabe b ist im Entwurf wie folgt formuliert:
„(b) wenn es sich um einen Elektrolyseur handelt, darf keine gleichartige Anlage des Betreibers oder eines mit dem Betreiber verbundenen Unternehmens innerhalb
derselben Entlastungsregion vorhanden sein, die nicht an der Maßnahme nach § 13k EnWG teilnimmt […]“
In der Begründung des Tenor 4 Buchstabe b (5.5.2.3) wird zur Erläuterung auf 5.4.3 der Festlegung verwiesen, in dem die Gleichartigkeit wie folgt definiert wird:
„Gleichartig im Sinne dieser Festlegung ist eine Anlage, wenn sie die teilnehmende Anlage ganz oder teilweise substituieren kann.“
Der Begriff der „Gleichartigkeit“ ist hier nicht ausreichend definiert, denn es sindInterpretationen der Regelung möglich, die zur Folge haben können, dass alle Anlagen eines Unternehmens für Maßnahmen nach § 13k EnWG gemeldet werden müssen, aber die Anlagen teilweise fortlaufend „0“-Kapazitäten bzw. „Nichtbeanspruchbarkeiten“ melden müssen, da sie aus anderen als den im ÜNB-Umsetzungskonzept genannten Gründen1 nicht in der Lage sind, zusätzliche Strommengen aufzunehmen.
Der DWV schlägt vor, dass in der Begründung 5.5.2.3 zu Tenor 4b eine eigenständige Definition der „Gleichartigkeit“ insbesondere für Elektrolyseure eingefügt wird. Ebenso muss klar geregelt werden, wann welche Anlagen sich substituieren können. Der Vorschlag des DWV lautet wie folgt:
„Gleichartige Anlagen“ im Sinne dieser Festlegung sind Anlagen, die untereinander 1 Vgl. ÜNB-Umsetzungskonzept S. 20. ganz oder teilweise substituierbar sind. Anlagen sind substituierbar, wenn
a. sie in das gleiche Netzmedium (Kern- oder Verteilnetz) einspeisen und dieses Netz geeignet ist, den in der zu substituierenden Anlage produzierten Wasserstoff aufzunehmen und den Abnehmer des produzierten Wasserstoffs entsprechend zu versorgen.
b. ihre Produkte (z.B. Wasserstoff oder Wärme) an denselben Abnehmer über denselben Weg (per Leitung oder Trailer über eine vergleichbare Strecke) geliefert und von dem Abnehmer zu demselben Zweck verwendet werden. Gleichartige Anlagen eines Unternehmers sind untereinander nicht substituierbar, wenn
c. die technischen Restriktionen oder die Sicherheit einer Anlage, bspw. zur Verfügung stehende Speicherkapazitäten, Aufnahmekapazitäten des Abnehmers etc., oder Emissionsbelange einer Lastverschiebung nachweislich entgegenstehen.“
Bei einer Substitution einer Anlage durch eine andere Anlage muss die technische Anlagensicherheit fortlaufend gewährleistet werden. Das heißt, die Anlage darf nicht aufgrund der zugeteilten Strommengen durch eine § 13k-Maßnahme so viel Wasserstoff produzieren, dass dieser – aufgrund fehlender technischer Kapazitäten – nicht zwischengespeichert, langfristig gespeichert oder abtransportiert werden kann.
Es dürfen der Substitution auch keine Emissionsbelange entgegenstehen, bspw. durch das gegebenenfalls notwendige Abbrennen von überproduziertem und nicht speicherbarem oder abtransportierbarem Wasserstoff.
Begründung:
Nur wenn Anlagen aufgrund der vorgenannten Merkmale vergleichbar bzw. substituierbar sind (Punkte a und b), besteht das Risiko einer unzulässigen Lastverschiebung, weshalb sie kumulativ angeboten werden müssen, d.h. von der Teilnahmepflicht erfasst werden müssen. Anlagen, die diese Kriterien nicht erfüllen und sich nicht gegenseitig substituieren können, stehen nicht im Risiko einer unzulässigen Lastverschiebung und dürfen von der Melde- und Teilnahmepflicht folgerichtig nicht erfasst sein.
Nur so kann verhindert werden, dass ein Unternehmen Anlagen zur § 13k-Teilnahme anmelden muss, diese dann aber bei der täglichen Verfügbarkeitsabfrage deren Nichtbeanspruchbarkeit bzw. ein Potenzial von „0“ melden müssen, da aus den dargelegten Gründen die Anlagen keine Potenziale für zusätzlichen Stromverbrauch melden können.
Solange es kein liquiden Wasserstoffmarkt gibt, ist es ausgeschlossen, dass ein Elektrolyseur ohne Weiteres die Leistung eines anderen Elektrolyseurs substituiert. Dies ist mindestens so lange der Fall, bis alle in Frage stehenden Anlagen an ein reines Wasserstoff-Verteilnetz oder das Wasserstoffkernnetz angebunden sind. Der potenziell alternative Abtransport über Trailer ist derzeit kostenintensiv und aufwändig und steht einer kostenneutralen Substitution zwischen einzelnen Anlagen entgegen, da die Preisvorteile aus § 13k-Maßnahmen damit hinfällig wären. Dies gilt für alle im Umsetzungskonzept der ÜNB ausgewiesenen Entlastungsregionen, insbesondere aber für die Entlastungsregion H2.
Bei Anlagen, die in das bestehende Erdgasnetz über Beimischung einspeisen, besteht die Gefahr der Lastenverschiebung, sodass diese Anlagen als § 13k-Anlagen gemeldet werden müssen.
Zusätzlich zu der vorgeschlagenen Begründung für den Tenor 4b ist es erforderlich, dass in der Festlegung rechtssicher klargestellt wird, dass insbesondere bestimmte Rahmenbedingungen und Situationen eindeutig legitimiert werden. Dies muss geschehen, um zu verhindern, dass sie nach Inkrafttreten der Festlegung als Verstoß gegen die Ziffer 4b. interpretiert werden bzw. rechtfertigen, dass gleichartige Anlagen, die nach der Maßgabe Tenor 4b an den Maßnahmen nach § 13k EnWG teilnehmen (müssen), auch ein „§ 13k-Potenzial“ von 0 melden können.
a. Die Anlagen müssen grundsätzlich technisch verfügbar sein, um an § 13k- Maßnahmen teilzunehmen. Wenn einzelne Anlagen insbesondere auf Grund von planmäßigen Wartungen oder unplanmäßigen Ausfällen technisch nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind, ist die Voraussetzung nach 4b auch dann erfüllt, wenn die Teilnahme nur mit der technisch verfügbaren Leistung erfolgt.
b. Wenn auf der Wasserstoffabnahmeseite aufgrund technischer Restriktionen – insbesondere bei dem Letztverbraucher oder dem Speicher – die Abnahme nicht oder nur eingeschränkt erfolgen kann, muss die Produktion des Wasserstoffs gleichermaßen reduziert bzw. die Leistung nicht über den § 13k-Mechanismus hochgefahren werden können. Daher muss die Voraussetzung nach 4b auch dann erfüllt sein, wenn die Teilnahme des Elektrolyseurs an der § 13k-Maßnahme nur mit der entsprechend reduzierten Leistung erfolgt.
c. Die Vermarktung von Regelleistung sollte Vorrang haben. Vorgehaltene bzw. reservierte Leistungen für den Regelenergiemarkt sollten für § 13k-Maßnahmen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie diese nicht als Regelleistung abgerufen wurden. Daher muss die Voraussetzung nach 4b auch dann erfüllt sein, wenn die Teilnahme des Elektrolyseurs an der § 13k-Maßnahme nur mit der entsprechend reduzierten Leistung aufgrund der vorgehaltenen und dann auch abgerufenen Regelleistung (und nicht mit der technisch maximal möglichen Last) erfolgt.
d. Insbesondere in dem Fall, dass von mehreren Anlagen (Elektrolyseuren) in der Entlastungsregion nicht alle einen Zuschlag bei den § 13k-Maßnahmen erhalten haben, kann es durch Einschränkungen oder Prognoseänderungen der Stromlieferung per PPA dazu kommen, dass nicht bezuschlagte Elektrolyseure ihre geplante Abnahme kurzfristig ändern und vor allem in diesem Kontext reduzieren müssen, um die Anforderung an die Produktion von grünem Wasserstoff (RFNBO) sicherzustellen. Dies stellt folglich keine Lastverschiebung im Sinne der Ziffer 4b dar.
§ 13k-Maßnahmen i.V.m. mit § 4 37. BImSchV
Des Weiteren muss klargestellt werden, dass Elektrolyse-Anlagen nach § 4 37. BImSchV („Direktanlagen“), die für § 13k-Maßnahmen registriert werden und im Zuge der § 13k-Maßnahmen Strom aus dem Netz beziehen, den Status einer Anlage nach § 4 37. BImSchV behalten, wenn diese Anlage Strom zur Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs gemäß § 9 Abs. 2 37. BImSchV i.V.m. § 13k EnWG verwendet.
Wir bedanken uns bei der BNetzA für die Möglichkeit der Mitwirkung am Festlegungsverfahren zur Bestimmung der Kriterien bezüglich der Zusätzlichkeit des Stromverbrauchs, die eine zuschaltbare Last nach § 13k Absatz 3 Satz 3 EnWG zu erfüllen hat.
Berlin, 6. Mai 2024
Kontakt: Werner Diwald Vorstandsvorsitzender DWV
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